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Dr. Andreas Mann, Zahnarzt
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Gesetzliche Berufsbezeichnungen:
Die Berufsbezeichnungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Zuständige Kammern:
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2
55131 Mainz
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Eppichmauergasse 1
55116 Mainz
Berufsrechtliche Regelungen:
Zur Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Die folgenden berufsrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite der Zahnärztekammer Rheinland-Pfalz unter dem Menüpunkt Berufs-/Sonstiges Recht hinterlegt.
Landesgesetz über die Kammern für die Heilberufe
„Heilberufsgesetz (HeilBG)“ Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22) , BS 2122-1, i. d. F. der Änderung durch das Dritte Landesgesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 14. Juni 2004.
Berufsordnung
Gemäß § 14 i. V. m. § 19 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979 S. 22), zuletzt geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 14. Juni 2004 (GVBI. S. 332), BS 2122-1, tritt hiermit die von der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz am 19. November 2005 beschlossene und vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 02. Februar 2006 (Aktenzeichen: 624-1 — 01 723-7.2) genehmigte neue Berufsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Rheinland-Pfalz in Kraft.
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz)
Vom 31. März 1952 (BGB1. I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGB1 . I S.1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320).
Gebührenordnung
Gemäß § 14 i. V. m. § 19 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBI. 2004, S. 332), BS 2122-1, tritt die von der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz am 19./20. November 2004 mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (Aktenzeichen: 624-1 — 01 723-18.2) beschlossene Novellierung der Gebührenordnung und der dazugehörenden Anlage 1 — Gebührentarif — der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in Kraft.Wir weisen die Nutzer unseres Online-Angebotes darauf hin, dass unsere Praxis an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG nicht teilnimmt.
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